Die Zeitschrift beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: VI ZR 10/11). Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt schon lösen durfte.
Das Gericht gab mit seinem Urteil einer PKW-Fahrerin Recht. Ihr Fahrzeug war auf einer Autobahn gegen die Mittelleitplanke gestoßen und blieb unbeleuchtet auf der linken Spur stehen. Die Klägerin löste den Sicherheitsgurt, um auszusteigen, als ein anderer Wagen mit ihrem Fahrzeug zusammenstieß. Die Frau erlitt dadurch erhebliche Verletzungen.
Die gegnerische Versicherung hielt ihr vor, sie sei an diesen Verletzungen in hohem Maß mitschuldig, da sie den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Der BGH sah die Sache anders. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt den Sicherheitsgurt lösen dürfen. Jeder Schuldvorwurf sei unberechtigt.
