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Jena (dpa/tmn) Neuwagenkäufer müssen mit Bagatellmangel leben

05.10.2012
Wer einen Neuwagen kauft, will dass mit dem Auto alles stimmt. Fehlt dann etwas bei der Ausstattung, ist das ärgerlich. Ein Bagatellmangel rechtfertigt aber nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag, urteilte das Oberlandesgericht Thüringen.
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Ein fehlendes Ausstattungsdetail gilt als Bagatellmangel - und rechtfertig nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Foto: Bernd Thissen  Bild: Foto: dpa

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Neuwagenkunden können wegen eines Bagatellmangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein solcher Mangel kann ein fehlendes Ausstattungsdetail wie automatisch abblendbare Spiegel sein. Weil dieses Extra fehlte, wollte ein Autokäufer seinen neuen Wagen nicht haben und klagte. Das Oberlandesgericht Thüringen entschied in dem Fall allerdings zugunsten des Verkäufers, berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Die fehlende Sonderausstattung mache weniger als ein Prozent des Kaufpreises aus, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 1 U 389/09). Es sei daher nur von einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers auszugehen.

Der Autokäufer versuchte, gegen das Urteil vorzugehen, blieb aber erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof ab (Az.: VIII ZR 320/09). Damit hat der Kaufvertrag endgültig Bestand.

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