Oft führen zwei Polizisten die Geschwindigkeitsmessungen durch - der eine bediene die Geräte, der andere protokolliere die Ergebnisse. «Das Vieraugenprinzip ist aber ein Mythos des Internets», denn als Zeuge vor Gericht genüge ein Beamter, sagt Markus Schäpe, Verkehrsrechtler beim ADAC.
Über den Einsatz eines Hand-Laser-Messgeräts, das die Messung nicht mit Foto oder Video dokumentiert, hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden (Aktenzeichen: III 3 RBs 66/12). Die Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung des Landes Nordrhein-Westfalen enthielten keine entsprechenden Vorgaben für die Messung - also auch keine, die das Vier-Augen-Prinzip forderten. Daher seien Beweismittel wie die Zeugenaussage des Messbeamten oder das Messprotokoll ausreichend, um zu prüfen, ob die Messung korrekt erfolgt ist. «Dieser Beschluss lässt sich verallgemeinern und gilt für alle anderen Messverfahren», sagte Schäpe.
