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Ein Reiseveranstalter darf nicht darauf bestehen, frühzeitig 40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung zu bekommen. Das Landgericht Bamberg hat eine entsprechende Klausel als ungültig erklärt.

Kunden brauchen nicht gleich 40 Prozent Anzahlung für eine Reise anzahlen. Eine Klausel, nach der der betreffende Betrag bereits innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung zu zahlen ist, ist ungültig. Das entschied das Landgericht Bamberg (Aktenzeichen: I O 218/10). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

In dem Fall hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine entsprechende Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters geklagt. Zu Recht, entschied das Gericht: Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung Klauseln für wirksam erklärt, die eine Anzahlung von 20 Prozent vorschreiben. Die Klausel, nach der 40 Prozent verlangt werden, benachteilige den Verbraucher jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben, argumentierte das Landgericht. Sie führe dazu, dass der Kunde den Reisepreis zu einem wesentlichen Teil bereits mit Erhalt der Rechnung zu zahlen habe.

Das sei aber nicht akzeptabel. Auch deshalb nicht, weil der Kunde keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters habe und ihn deshalb auch nicht dazu anhalten könne, den Vertrag ordnungsgemäß einzuhalten.

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